Foto: Juri Junkov / Sommerferien-Workshops im Werkraum
Mit Zustimmung des Kreisjugendhilfeausschusses ist der Werkraum Schöpflin als Einrichtung der Schöpflin Stiftung seit Kurzem öffentlich als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches VIII anerkannt.
Als Träger der freien Jugendhilfe können gemäß § 75 Abs.1 SGB VII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 tätig sind, gemeinnützige Ziele verfolgen, auf Grund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten. Nach § 1 Abs. 3 SGB VIII soll die Jugendhilfe insbesondere junge Menschen in ihrer individuellen Entwicklung fördern und dazu beitragen, Benachteiligung zu vermeiden und abzubauen, sowie Eltern bei der Erziehung beraten und unterstützen.
Der Werkraum Schöpflin bietet Jugendbildungsangebote mit einem vielseitigen Programm an, das sich an den Interessen und Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen orientiert und dabei die Partizipation von Kindern und Jugendlichen in den Mittelpunkt stellt. Der Werkaum Schöpflin arbeitet mit einem Kinderschutzkonzept.